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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.09.2011, Az.: 3 StR 131/11
Bindung des Gerichts an die Begründung eines Zurückweisungsbeschlusses bei tatsächlich lediglich gestellter Beweisanregung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 24157
Aktenzeichen: 3 StR 131/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 11.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung

BGH, 06.09.2011 - 3 StR 131/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. September 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Die Rüge, das Landgericht habe einen Antrag der Verteidigung auf Durchführung eines Stimmenvergleichs rechtsfehlerhaft abgelehnt, hat keinen Erfolg. Die Strafkammer war zwar - auch wenn es sich bei dem Begehren entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich um eine Beweisanregung handelte - an die Begründung ihres Zurückweisungsbeschlusses insoweit gebunden, als sie dort als wahr unterstellt hat, dass die Zeugin nicht in der Lage sei, die Stimme des Angeklagten unter mehreren männlichen Stimmen mit einer gewissen Klangähnlichkeit und ähnlichem Akzent zu identifizieren. Sie hat ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 55) diese Wahrunterstellung jedoch eingehalten. Es ist nicht zu besorgen, dass die Strafkammer in der sich unmittelbar anschließenden Gesamtschau diesen Umstand abweichend gewertet hat.

2

Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft, soweit es dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. und der dort ermittelten Wahrscheinlichkeit dafür folge, dass der Angeklagte Mitverursacher einer DNA-Mischspur sei, zeigt keinen materiellrechtlichen Rechtsfehler auf. Das Landgericht ist dem entsprechenden Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Dr. L. folgend davon ausgegangen, dass die Mischspur aus DNA-Material der Geschädigten und eines Mannes besteht. Dieses Beweisergebnis hat auch der Sachverständige Dr. R. seinen Berechnungen zugrunde gelegt.

Becker
Pfister
Schäfer
Mayer
Menges

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