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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2014, Az.: 2 StR 222/14
Frist zur Einlegung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20777
Aktenzeichen: 2 StR 222/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 06.03.2014

Rechtsgrundlage:

§ 341 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 06.08.2014 - 2 StR 222/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2014 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. März 2014, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 9. Dezember 2013 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:"Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Dezember 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Seine mit Schreiben vom 4. März 2014 eingelegte und am selben Tag beim Landgericht eingegangene Revision hat die Kammer mit Beschluss vom 6. März 2014 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen sei.

Die gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 13. März 2014, eingegangen am 14. März 2014, eingelegte 'Beschwerde' ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, da die erforderliche förmliche Zustellung der Entscheidung (§ 35 Abs. 2 StPO) bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt war.

Er ist aber nicht begründet. Da das Urteil in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden war, hätte die Revision binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden müssen (§ 341 Abs. 1 StPO). Da diese Frist nicht eingehalten wurde, hat das Landgericht die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein könnte und daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen könnte, sind weder vorgetragen noch - insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Rechtsmittelbelehrung in der Hauptverhandlung erteilt wurde (PB Bl. 75) - ersichtlich."

2

Dem schließt sich der Senat an.

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

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