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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.2013, Az.: 3 StR 128/13
Revisionsrechtliche Anordnungen zum Verfall gem. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44256
Aktenzeichen: 3 StR 128/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 04.12.2012

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 06.08.2013 - 3 StR 128/13

Redaktioneller Leitsatz:

Die Abschöpfung nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. § 73 a StGB erfolgt nach dem Bruttoprinzip, wonach grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erhalten hat, für verfallen zu erklären ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Dezember 2012, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Der Ausspruch über den Verfall kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt:

" ... Nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB hat das Gericht zwingend den Verfall anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie oder aus ihr etwas erlangt hat. Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, tritt gemäß § 73 a StGB der Verfall des Wertersatzes an die Stelle des Erlangten. Die Abschöpfung erfolgt nach dem Bruttoprinzip, wonach grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erhalten hat, für verfallen zu erklären ist (vgl. Senat BGHR StGB § 73 Erlangtes 11 und Urteil vom 4. März 2010 - 3 StR 559/09, [...]). Daran gemessen begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des aus den Taten Erlangten durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen zu Fall II. 36 belegen nicht, dass der Angeklagte im voraus entlohnt worden ist. Ein solcher Schluss lässt sich auch nicht aus den Feststellungen zu den vorangegangenen Fällen ziehen. Nur dann aber wäre - wie geschehen - auch die letzte Tat bei der Berechnung des aus der Tat Erlangten zu berücksichtigen gewesen."

4

Dem stimmt der Senat zu.

VRiBGH Becker ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Hubert

Hubert

Mayer

Gericke

Spaniol

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