Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2016, Az.: 5 StR 153/16
Rechtsstaatswidrige Verzögerung des Revisionsverfahrens; Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21010
Aktenzeichen: 5 StR 153/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:060716B5STR153.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 21.02.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 06.07.2016 - 5 StR 153/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird festgestellt, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. April 2016).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Das Landgericht hat zu Recht einen Strafklageverbrauch aufgrund der Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2011 verneint. Unabhängig von der Annahme einer Bewertungseinheit kann der gerichtlichen Kognitionspflicht kein strafbares Verhalten unterfallen, das einem Urteil oder dem Erlass eines Strafbefehls nachfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 526/08; vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6).

Sander

Dölp

König

Bellay

Feilcke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.