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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2010, Az.: AnwSt (B) 1/10
Sachliche Unrichtigkeit einer getroffenen Entscheidung als Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a Strafprozessordnung (StPO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21136
Aktenzeichen: AnwSt (B) 1/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG Bremen - 16.03.2009 - AZ: AG II 10/08

AGH Bremen - 17.09.2009 - AZ: 1 AGH 3/09

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Pflichten
hier: Anhörungsrüge

BGH, 06.07.2010 - AnwSt (B) 1/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision bedarf nach § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Ernemann,
die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 6. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Beschwerdeführers, durch den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer B. hat den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung und wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Berufung gegen dieses Urteil verworfen. Der Senat hat durch Beschluss vom 14. Mai 2010 die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge.

II.

2

Die nach § 356a StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

3

Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision bedarf nach § 145 Abs. 5 Satz 2 BRAO keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 356a StPO.

Tolksdorf
Ernemann
Roggenbuck
Stüer
Quaas

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