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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2016, Az.: VI ZR 483/14
Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; Absehen des Revisionsgerichts von einer Begründung des Beschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19115
Aktenzeichen: VI ZR 483/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:060616BVIZR483.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 24.01.2014 - AZ: 5 O 438/08

OLG Karlsruhe - 15.10.2014 - AZ: 7 U 96/14

BGH, 06.06.2016 - VI ZR 483/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 12. April 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Galke

Wellner

von Pentz

Offenloch

Müller

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