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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2013, Az.: IX ZR 75/12
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei Ergehen des angegriffenen Beschlusses auf Anregung des Prozessbevollmächtigten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39018
Aktenzeichen: IX ZR 75/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 26.03.2008 - AZ: 11 O 532/03

OLG Bremen - 09.03.2012 - AZ: 2 U 49/08

BGH - 07.02.2013 - AZ: IX ZR 75/12

BGH - 04.04.2013 - AZ: IX ZR 75/12

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG

BGH, 06.06.2013 - IX ZR 75/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 6. Juni 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.

Gründe

1

Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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