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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.06.2012, Az.: 5 StR 550/11 (alt: 5 StR 485/10)
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17154
Aktenzeichen: 5 StR 550/11 (alt: 5 StR 485/10)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 25.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen u.a.

BGH, 06.06.2012 - 5 StR 550/11 (alt: 5 StR 485/10)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Angeklagten S. wird jedoch klargestellt, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Raum

Schaal

Schneider

König

Bellay

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