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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2015, Az.: VII ZB 19/14
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei rechtzeitiger postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17423
Aktenzeichen: VII ZB 19/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Charlottenburg - 13.06.2013 - AZ: 234 C 223/12

LG Berlin - 16.01.2014 - AZ: 57 S 230/13

Fundstellen:

AnwBl 2015, 720

BRAK-Mitt 2015, 231

FA 2015, 251

FamRZ 2015, 1285

IBR 2015, 460

JurBüro 2015, 559-560

JurBüro 2016, 278-279

JZ 2015, 433

MDR 2015, 971-972

Mitt. 2015, 345

NJW 2015, 8

NJW 2015, 2266-2268

NJW-Spezial 2015, 639

PAK 2015, 132

VersR 2016, 69

ZfBR 2015, 563-564

BGH, 06.05.2015 - VII ZB 19/14

Amtlicher Leitsatz:

  1. a)

    Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei rechtzeitiger postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze setzt nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus.

  2. b)

    Ordnet ein Rechtsanwalt die Einholung einer Eingangsbestätigung an, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, können Fehler, die ihm hierbei unterlaufen, die Versagung der Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer
beschlossen:

Tenor:

Auf die vom Nebenintervenienten des Klägers für diesen geführte Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 57. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2014 aufgehoben.

Dem Nebenintervenienten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 4.033,98 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Vergütung für Vermessungsarbeiten in Höhe von 4.033,98 € erhoben und S. J. den Streit verkündet, der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2013 abgewiesen. Eine Ausfertigung des Urteils ist dem Kläger am 17. Juni 2013 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Nebenintervenient des Klägers für diesen Berufung eingelegt. Auf Antrag hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 19. September 2013 verlängert. Nach Erteilung eines am 8. November 2013 zugestellten gerichtlichen Hinweises, dass mangels Eingangs einer Berufungsbegründung die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat der Nebenintervenient des Klägers am 21. November 2013 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

2

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt und hierzu eine anwaltliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten sowie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten F. vorgelegt: Seine Prozessbevollmächtigte habe am 22. August 2013 nach Vorlage der Akte anlässlich der eingegangenen Fristverlängerung die Berufungsbegründung diktiert und nach Fertigung am nächsten Tag unterzeichnet. Angesichts des verbleibenden Zeitraums bis zum Fristablauf am 19. September 2013 habe sie mit ihrer Mitarbeiterin F. besprochen, dass es ausreiche, die Berufungsbegründung per Post zu verschicken. Dementsprechend habe F. die am 23. August 2013 unterzeichnete Berufungsbegründung noch am gleichen Tag in einen Umschlag gesteckt, frankiert und in den Postausgang gelegt. Am Abend habe sie die im Postausgang liegende Post in den Briefkasten geworfen. Da die Berufungsbegründung nicht vorab auch per Fax habe verschickt werden sollen, habe die Prozessbevollmächtigte ihre Mitarbeiterin F. weiter angewiesen, den Posteingang zum Fristablauf vorsichtshalber bei dem Berufungsgericht zu verifizieren. Die Frist sei deshalb am 23. August 2013 im Kalender noch nicht gestrichen worden. Am Tag des Fristablaufs habe F. dann entsprechend der Anweisung den Posteingang verifizieren wollen. Dabei habe sie versehentlich die falsche Akte gezogen, da es zwei Akten mit der hiesigen Parteibezeichnung gebe, in denen ein Berufungsverfahren des Nebenintervenienten anhängig sei. Da F. in der für jenes Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Kammergerichts niemanden telefonisch erreicht habe, sei der Berufungsschriftsatz [gemeint wohl: Berufungsbegründungsschriftsatz] in jener Akte nochmals ausgedruckt, unterzeichnet und zum Kammergericht gefaxt worden. Nach Vorlage des Faxprotokolls sei die Frist im hiesigen Verfahren mit Einverständnis der Prozessbevollmächtigten gestrichen worden. Der Nebenintervenient ist der Auffassung, ihn treffe bereits deshalb kein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, weil seine Prozessbevollmächtigte auf die Zuverlässigkeit der Postzustellung habe vertrauen dürfen. Etwaige Fehler bei der Überprüfung des Eingangs der Berufungsbegründung könnten ihm nicht angelastet werden, weil es sich um eine überobligatorische Maßnahme gehandelt habe. Im Übrigen habe seine Prozessbevollmächtigte auch darauf vertrauen dürfen, dass ihre langjährige und zuverlässige Mitarbeiterin F. die Akten nicht verwechsele.

3

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Nebenintervenienten des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen.

4

Dagegen wendet sich der Nebenintervenient mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

6

1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Nebenintervenienten zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Die auf der unzutreffenden Annahme der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Nebenintervenienten in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]; NJW-RR 2002, 1004 [BVerfG 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01]).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

8

a) Der Nebenintervenient des Klägers hat zwar die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Ihm war jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegründung gehindert war (§ 233 ZPO).

9

Das Berufungsgericht hat ein dem Nebenintervenienten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten bejaht, weil diese sich nicht darauf habe verlassen dürfen, dass ihre Mitarbeiterin F. die Berufungsbegründung noch am 23. August 2013 auf den Postweg bringen werde. Sie habe vielmehr eine Ausgangskontrolle schaffen müssen, die gewährleiste, dass eine Frist erst nach Durchführung der fristwahrenden Maßnahme gestrichen werde, wobei entweder eine Eingangsbestätigung eingeholt oder ein Fax-Sendebericht ausgedruckt werden müsse. Außerdem müsse durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine Verwechslung der Verfahren ausgeschlossen werden.

10

Mit diesen Erwägungen kann dem Nebenintervenienten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden.

11

Ist - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstückes gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 293; Beschluss vom 19. November 1991 - VI ZB 40/91, VersR 1992, 899). Das ist hier zu bejahen.

12

Der Nebenintervenient hat glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründung bereits am 23. August 2013 von seiner Prozessbevollmächtigten unterzeichnet wurde und angesichts des bis zum Fristablauf am 19. September 2013 verbleibenden Zeitraums per Post verschickt werden sollte. Er hat durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten F. weiter glaubhaft gemacht, dass diese noch am gleichen Tag entsprechend der Anweisung der Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründung in einen Umschlag gesteckt, frankiert und in den Postausgang gelegt sowie abends die in dem Postausgangsfach gesammelte Post in den Briefkasten geworfen hat. Die unterbliebene Streichung der Frist am 23. August 2013 trotz Erledigung beruhte danach auf der weiteren Anweisung der Prozessbevollmächtigten, zum Fristablauf vorsorglich den Eingang der nur per Post versandten Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht zu verifizieren. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Glaubhaftmachung dieser Vorgänge.

13

Da die Berufungsbegründung danach entsprechend der Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten am 23. August 2013 auf den Postweg gebracht worden ist, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob diese sich auf die Befolgung ihrer Anweisung, die Berufungsbegründung per Post zu versenden, verlassen durfte oder weitergehende Sicherheitsvorkehrungen hätte treffen müssen. Etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle sind insoweit jedenfalls nicht kausal geworden.

14

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten aufgrund der nur postalischen Versendung der Berufungsbegründung tatsächlich eine weitergehende Sicherheitsvorkehrung veranlasst und die Rechtsanwaltsfachangestellte F. mit der Verifizierung des Eingangs der Berufungsbegründung zum Fristablauf beauftragt hat, stehen die hierbei erfolgten Fehler aufgrund der Verwechslung der Akten, ungeachtet der Frage, ob sie auf einer unzureichenden Büroorganisation beruhen, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Da glaubhaft gemacht worden ist, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig auf den Postweg gebracht wurde, war die Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten nicht verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob sie innerhalb der Frist beim Berufungsgericht eingegangen war (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189; Beschluss vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei postalischer Versendung fristgebundener Schriftsätze auch nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen und muss nicht den Eingang bei Gericht überwachen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06, NJW 2008, 587 [BGH 19.07.2007 - I ZB 100/06] Rn. 7; BVerfG, NJW 1979, 641 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 761/78]; NJW 1992, 38 [BVerfG 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89][BVerfG 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89]). Die Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten an ihre Mitarbeiterin F., den Eingang der Berufungsbegründung zum Fristablauf zu verifizieren, war mithin überobligatorisch. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die in diesem Zusammenhang erfolgten Fehler und damit die Fristversäumnis durch andere organisatorische Maßnahmen noch hätten vermieden werden können (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188, 189; Beschluss vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten ein Versehen nicht angelastet werden. Es gibt nämlich keinen Grund, sie schlechter zu stellen, als wenn sie sich - erlaubtermaßen, weil die Berufungsbegründung rechtzeitig auf den Postweg gebracht wurde - um den rechtzeitigen Eingang überhaupt nicht mehr gekümmert hätte.

15

b) Der Nebenintervenient des Klägers hat auch rechtzeitig um Wiedereinsetzung nachgesucht. Die Frist des § 234 ZPO begann erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem seine Prozessbevollmächtigte aufgrund des ihr am 8. November 2013 zugegangenen Hinweises des Berufungsgerichts erfahren hat, dass die Berufungsbegründung nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Die Frist war danach bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs nebst Berufungsbegründung am 21. November 2013 noch nicht abgelaufen.

Eick

Kartzke

Graßnack

Sacher

Wimmer

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