Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2015, Az.: 4 StR 349/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16591
Aktenzeichen: 4 StR 349/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 21.03.2014

Rechtsgrundlage:

§ 46 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 06.05.2015 - 4 StR 349/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2015 gemäß § 46 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. März 2014 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2015 als unzulässig verworfen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision nicht in Betracht kommt (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94; vom 21. Dezember 1972 - 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 91; vom 9. April 1987 - 3 StR 543/86, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 584/01, StraFo 2003, 52; vom 4. März 2003 - 4 StR 381/02; vom 25. Mai 2012 - 5 StR 152/12 Rn. 2).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Bender

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.