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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2010, Az.: V ZB 173/09
Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15874
Aktenzeichen: V ZB 173/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 30.09.2009 - AZ: 23 T 674/09

BGH, 06.05.2010 - V ZB 173/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Betroffene die nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. September 2009 wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil der Betroffene die nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO notwendige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder in der Rechtsbeschwerdefrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG noch in der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltenden Frist des § 18 Abs. 1 FamFG eingereicht hat.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 84 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth

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