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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.2010, Az.: IX ZA 45/08
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15836
Aktenzeichen: IX ZA 45/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 04.07.2006 - AZ: 1 O 47/06

OLG Karlsruhe - 21.08.2008 - AZ: 4 U 108/06

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

BGH, 06.05.2010 - IX ZA 45/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 6. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, der Beklagte habe seine Hinweis- und Belehrungspflichten aus dem Vertrag mit der Ehefrau des Klägers durch Hinweise und Belehrungen im Rahmen des Vertrages mit dem Kläger erfüllen können; es hat vielmehr angenommen, der Kläger habe zugleich für seine Ehefrau gehandelt, wenn und soweit diese nicht an Besprechungen teilgenommen habe. Die Verteilung der primären und sekundären Darlegungs-

2

und Beweislast, von welcher das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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