Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.2016, Az.: III ZR 251/15
Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13424
Aktenzeichen: III ZR 251/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:060416BIIIZR251.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 23.06.2014 - AZ: 2-4 O 472/12

OLG Frankfurt am Main - 03.06.2015 - AZ: 23 U 139/14

Verfahrensgegenstand:

hier: persönliche Erinnerung des Beklagten gegen eine Kostenrechnung

BGH, 06.04.2016 - III ZR 251/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 durch den Richter Seiters als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 25. Februar / 4. März 2016 (Kassenzeichen: 780016109563), über die der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, WM 2015, 1870 i.V.m. Nr. 12 der Mitwirkungsgrundsätze des Senats), wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz beruht dem Grunde nach auf dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten bei einem Streitwert von 62.843,88 € auferlegt worden sind. Die Höhe der Kosten ist zutreffend berechnet (Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG i.V.m. Anlage 2).

Seiters

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.