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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.2016, Az.: 5 AR (Vs) 6/16
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14511
Aktenzeichen: 5 AR (Vs) 6/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:060416B5ARVS6.16.0

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Verfahrensgegenstand:

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG

BGH, 06.04.2016 - 5 AR (Vs) 6/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November und 10. Dezember 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

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