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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.2011, Az.: IX ZB 92/11
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof im Falle des Einlegens der Rechtsbeschwerde durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15031
Aktenzeichen: IX ZB 92/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ingolstadt - 22.07.2009 - AZ: 24 IN 237/00

LG Ingolstadt - 19.01.2011 - AZ: 12 T 2152/10

BGH, 06.04.2011 - IX ZB 92/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und
die Richterin Möhring
am 6. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Januar 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 6, 7, § 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Entgegen der Meinung des Schuldners folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, dass der Anwaltszwang grundsätzlich für jede Verfahrenshandlung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht gilt, mithin auch für die Einlegung eines Rechtsmittels. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1993, 3192; Beschluss vom 9. November 2009 - 1 BvR 2298/09, n.v.).

2

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 4 InsO, 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde, die von einem beigeordneten postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt würde, wäre unzulässig. Sie würde außerhalb der gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen einmonatigen Notfrist eingelegt werden. Wiedereinsetzung in diese Frist (§ 233 ZPO) könnte dem Schuldner nicht gewährt werden, weil er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Fristablauf gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 19; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, n.v., st. Rspr.).

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring

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