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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2013, Az.: IV ZR 269/12
Streitwertbestimmung bei einem Streit über die Verurteilung zur Auskunft über den realen und fiktiven Nachlass eines Ehepartners; Bestimmung des Aufwands für die Sichtung und Prüfung der unentgeltlichen Zuwendungen eines Erblassers nach dem Stundensatz eines Steuerberaters
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32943
Aktenzeichen: IV ZR 269/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 30.12.2009 - AZ: 2-17 O 116/09

OLG Frankfurt am Main - 24.07.2012 - AZ: 11 U 117/10

BGH, 06.03.2013 - IV ZR 269/12

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2012 wird auf ihre Kosten verworfen, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EG-ZPO mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

Das Berufungsgericht hat den Wert für die allein noch im Streit befindliche Verurteilung zur Auskunft über den realen und fiktiven Nachlass des Ehemannes der Beklagten nach ihren eigenen Angaben mit Beschluss vom 13. September 2012 auf 10.000 € festgesetzt. Dabei hat es sich zutreffend nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung gerichtet (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 und ständig).

Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin nicht vermocht - wie geboten -, Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, [...] Rn. 3), die es rechtfertigten, den Aufwand allein für die Sichtung un d Prüfung der unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers angesichts des unveränderten Nachlasses jetzt mit 47.124 € anzusetzen nach dem Honorar eines Steuerberaters für 240 Stunden mit einem Stundensatz von 165 €. Mit dem bloßen Hinweis, das Vermögen des Erblassers sei weitgehend in Grundstücksgesellschaften gebunden gewesen, aus denen er seine Zuwendungen an Dritte habe vornehmen können, ist die Notwendigkeit des Einsatzes von Hilfspersonen solcher Qualifikation und in dem angegebenen Umfang nicht zu erklären. Daraus ergibt sich keine Grundlage, den Wert des Beschwerdegegenstandes nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO auf einen Wert oberhalb der bisherigen Festsetzung oder gar der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu schätzen.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet.

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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