Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2013, Az.: 5 StR 66/13; (alt: 5 StR 363/12)
Fehlende Gebotenheit für eine weitere Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33785
Aktenzeichen: 5 StR 66/13; (alt: 5 StR 363/12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zur Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

BGH, 06.03.2013 - 5 StR 66/13; (alt: 5 StR 363/12)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die unterlassene Milderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine weitere Milderung neben derjenigen nach § 27 Abs. 2 StGB dann nicht geboten, wenn die Verurteilung wegen Beihilfe allein deshalb erfolgt, weil das strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmal bei dem Tatbeteiligten nicht vorliegt (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12 mit umfangreichen Nachweisen).

Nach den Feststellungen war die Angeklagte für den Einsatz der Arbeitskräfte maßgeblich verantwortlich und koordinierte deren Arbeiten vor Ort. Damit erlangte sie - neben dem ohnehin bei ihr bestehenden Tatinteresse - auch Tatherrschaft. Die Tatherrschaft muss sich nicht allein auf die unrichtigen Angaben gegenüber der Sozialbehörde beziehen. Sie umfasst auch die gesamte Organisation der Arbeitnehmertätigkeit, die letztlich die Grundlage für das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Hierbei arbeitete die Angeklagte arbeitsteilig und in voller Kenntnis des gemeinschaftlichen Tatplans mit ihrem Ehemann zusammen.

Basdorf

Raum

Schneider

Dölp

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.