Beschl. v. 06.02.2014, Az.: IX ZR 145/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 15.02.2013 - AZ: 4 O 148/12
KG Berlin - 24.05.2013 - AZ: 14 U 21/13
Rechtsgrundlage:
Art. 103 Abs. 1 GG
BGH, 06.02.2014 - IX ZR 145/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 6. Februar 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 26.525,22 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die Auslegung der einschlägigen Vereinbarungen durch das Berufungsgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen, die Veranlassung für eine Zulassung der Revision geben.
2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Der von den Beklagten angebotene Zeugenbeweis bezieht sich auf die Vereinbarung vom 3./14. Juni 2010. Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung des Streitfalls hat das Berufungsgericht hingegen der Vereinbarung der Parteien vom 8. Oktober/22. November 2010 beigemessen. Bei dieser Sachlage war der angebotene Zeugenbeweis nicht entscheidungserheblich.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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