Beschl. v. 06.02.2013, Az.: VI ZR 103/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bochum - 13.04.2011 - AZ: I-3 O 491/09
OLG Hamm - 19.01.2012 - AZ: I-27 U 96/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 06.02.2013 - VI ZR 103/12
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 15. Januar 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 10 Zeile 23 muss es heißen:
" ... Landgericht ... "
statt
" ... Berufungsgericht ... ".
Galke
Zoll
Diederichsen
Stöhr
von Pentz
Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 15.01.2013 - AZ: VI ZR 103/12
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