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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2013, Az.: IX ZA 27/13
Bewilligung von PKH und Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50665
Aktenzeichen: IX ZA 27/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Harburg - 31.08.2012 - AZ: 645 C 7/12

LG Hamburg - 06.02.2013 - AZ: 304 S 2/13

Rechtsgrundlagen:

§ 114 S. 1 ZPO

§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO

§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO

BGH, 05.12.2013 - IX ZA 27/13

Redaktioneller Leitsatz:

Im Falle des § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten Zulassungsgründe vorliegt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 5. Dezember 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2013 ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Schon der die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist des § 517 ZPO versagende, der Verwerfung der Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO vorausgehende Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 4/07, insoweit nicht veröffentlicht in NJW 2008, 667 [BGH 09.10.2007 - XI ZB 4/07]).

3

2. Im Falle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde allerdings nur zulässig, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten Zulassungsgründe vorliegt. Dies ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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