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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.2012, Az.: 2 StR 414/12
Verwerfung einer Revision mangels Begründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 05.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29652
Aktenzeichen: 2 StR 414/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 30.04.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 05.12.2012 - 2 StR 414/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 2012, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott,

Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30. April 2012 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf Rügen einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den im Antrag des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zurückgenommen.

Becker

Schmitt

Berger

Eschelbach

Ott

Von Rechts wegen

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