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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2013, Az.: 4 StR 427/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.e. Strafrahmenmilderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48197
Aktenzeichen: 4 StR 427/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 05.07.2013

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 05.11.2013 - 4 StR 427/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. November 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht der Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB wegen der Nähe des Totschlagsversuchs zur Vollendung versagt und ihr bei der Strafzumessung im engeren Sinn gleichwohl (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 5 StR 113/10, BGHR § 46 Abs. 3 Totschlagsversuch 2; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 StR 132/10, StraFo 2010, 429) strafschärfend angelastet hat, das Opfer habe nur durch einen Zufall überlebt, begegnet hier wegen der festgestellten besonderen Umstände im Ablauf des Tatgeschehens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Mutzbauer

Bender

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