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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2012, Az.: IX ZB 105/12
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28038
Aktenzeichen: IX ZB 105/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Halle (Saale) - 25.07.2012 - AZ: 59 IN 1505/05

AG Halle (Saale) - 25.07.2012 - AZ: 59 IN 1505/05

LG Halle - 22.08.2012 - AZ: 3 T 24/12

nachgehend:

BGH - 20.12.2012 - AZ: IX ZB 105/12

BGH, 05.11.2012 - IX ZB 105/12

Redaktioneller Leitsatz:

Auf Grund der Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27.10.2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.10.2011 (BGBl I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren nur noch zulässig, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 5. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. August 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde und damit nicht statthaft ist. Durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO aufgehoben worden. Während nach §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 InsO a.F. i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach der Insolvenzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Beschwerde statthaft gewesen war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rz. 5), setzt die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. Dabei ist im Streitfall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist (vgl. BT-Drucks. 17/5334 S. 9; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rz. 6 ff).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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