Beschl. v. 05.11.2012, Az.: IX ZB 102/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Chemnitz - 30.08.2012 - AZ: 10 IN 1411/12
LG Chemnitz - 01.10.2012 - AZ: 3 T 466/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 05.11.2012 - IX ZB 102/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. November 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (vgl. BT-Drucks. 14/4722, 116).
Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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