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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2009, Az.: IX ZR 239/07
Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27444
Aktenzeichen: IX ZR 239/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mainz - 12.03.2007 - AZ: 4 O 322/05

OLG Koblenz - 15.11.2007 - AZ: 6 U 537/07

Rechtsgrundlage:

§ 184 InsO

Fundstellen:

BGHZ 183, 77 - 86

DB 2010, 47-50

DStR 2010, 179-182

EBE/BGH 2009, 413-415

EWiR 2010, 199

GWR 2010, 20

InsbürO 2010, 117

InsbürO 2010, 39

InsbürO 2010, 113

JA 2010, 662-664

MDR 2010, 352-353

NJW 2010, 2210-2213 "Restschuldbefreiung"

NWB 2010, 14-15

NZG 2010, 116-119

NZG 2010, 259

NZI 2010, 37

NZI 2010, 69-72

VersR 2010, 409-411

WM 2010, 39-42

WPg 2010, 260

WuB 2010, 233-235

ZInsO 2009, 2416

ZInsO 2010, 38-41

ZIP 2010, 150-152

ZVI 2010, 230-234

BGH, 05.11.2009 - IX ZR 239/07

Redaktioneller Leitsatz:

Der Streitwert einer Feststellungsklage über eine auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhenden Forderung bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung, sondern nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 5. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz wird in Abänderung des zu Beginn der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses auf 8.154,27 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Senat hat nach diesem Grundsatz in einem Fall, in dem die Vollstreckungsaussichten nur als gering einzuschätzen waren, einen Abschlag von 75 v.H. des Nennwertes der Forderung für angemessen erachtet (BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, ZIP 2009, 435; siehe auch BGH, Beschl. v. 6. April 2009 - VI ZB 88/08, ZIP 2009, 2172). Davon abweichende Entscheidungen, wie der im Streitfall in erster Instanz vorgelegte Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 6. Juli 2005 - 1 W 341/05 - und die Festsetzung des Berufungsgerichts, sind damit rechtlich überholt.

2

Mangels anderweitiger Anhaltungspunkte ist im Streitfall anzunehmen, dass Vollstreckungsaussichten der Klägerin, deren Erhaltung sie mit der Klage erstrebt hat, im mittleren Wahrscheinlichkeitsbereich lagen. In solchen Fällen hat der Senat bisher den Streitwert einer Feststellungsklage gemäß § 184 InsO auf den halben Nennwert der vollstreckbaren Forderung festgesetzt (vgl. etwa die Streitwertfestsetzung zu dem Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347). Das bisherige Vorbringen der Parteien gibt keinen Anlass, über einen solchen Streitwertansatz im entschiedenen Fall hinauszugehen.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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