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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2015, Az.: 5 StR 265/15
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23139
Aktenzeichen: 5 StR 265/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 28-01-2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub

BGH, 05.08.2015 - 5 StR 265/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag des Nebenklägers D. B. , ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus K. zu gewähren, wird abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 5 StR 466/10).

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

Feilcke

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