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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2015, Az.: 1 StR 301/15
Abänderung des Schuldspruchs bzgl. der Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleitungen (Drittstaateneinlagenvermittlung)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23495
Aktenzeichen: 1 StR 301/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 25.11.2014

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 05.08.2015 - 1 StR 301/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen C 2.2 Nr. 1 bis 3 der Gründe des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 25. November 2014 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Mannheim im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte nicht in 30, sondern in 27 Fällen des Betrugs, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen (Drittstaateneinlagenvermittlung) verurteilt ist.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 30 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleitungen (Drittstaateneinlagenvermittlung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2

Hiergegen richtet sich die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

3

In seinem Antragsschreiben vom 22. Juni 2015 hat der Generalbundesanwalt hinsichtlich der beantragten Teileinstellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO sowie zum Strafausspruch ausgeführt:

"Die Strafe, zu der die Verfolgung in den Fällen C 2.2 Ziffern 1 bis 3 der Urteilsgründe (Fälle 16, 17, 19 der Anklage, vgl. UA S. 43) führen kann, fällt neben der zu erwartenden Strafe für die weiteren 27 abgeurteilten Taten nicht ins Gewicht. Die Kammer hat für die Tat Ziffer 1 eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, für die Taten Ziffern 2 und 3 Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten. Bei einer Einstellung wie beantragt verbleibt es bei der Einsatzstrafe von elf Monaten, zehn Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von acht Monaten und 16 Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vgl. UA S. 82). Die bezüglich der Fälle 1 bis 3 erhobene Verfahrensrüge gemäß § 261 StPO erscheint nicht als aussichtslos, da ausweislich der in die Hauptverhandlung eingeführten Zahlungsbestätigungen (RB RA G. , S. 9, 17, 22 - zitiert nach FaxSeitenzahlen) die Geschädigten ihre irrtumsbedingten Zahlungen bereits im Dezember 2006 leisteten, die Bösgläubigkeit des Angeklagten jedoch erst ab dem 1. Januar 2007 angenommen worden ist (UA S. 47) und sich das Urteil nicht dazu verhält, ob ab dem 1. Januar 2007 Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, dem Angeklagten diese Taten zuzurechnen. Auch wenn eine Nachholung von Feststellungen derartiger Umstände im Falle einer neuen tatgerichtlichen Verhandlung nicht als ausgeschlossen erscheint und es bei der Strafbarkeit wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen verbleibt, ist eine Verfahrensbeschleunigung durch Teilverzicht auf Strafverfolgung angesichts des geringen Anteils der drei Taten am vom Angeklagten verwirklichten Gesamtschaden (ca. 10%) angemessen. .....

Der Senat wird ausschließen können, dass die beantragte Teileinstellung Auswirkungen auf den Gesamtstrafenausspruch hat. An der Einsatzstrafe von elf Monaten ändert sich nichts, ebenso bleibt es bei zehn (von elf) Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten sowie 16 (von 18) Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten. Angesichts des äußerst straffen Zusammenzugs der Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung durch die Strafkammer erscheint es als ausgeschlossen, dass sie bei Entfallen der drei Fälle 1 bis 3 eine noch mildere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte, zumal dadurch der Gesamtschaden nur um etwa 10% reduziert wird und der prozessordnungsgemäß festgestellte Verstoß gegen das KWG auch in den eingestellten Fällen bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigungsfähig ist."

4

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu und hat das Verfahren in den genannten Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Strafausspruchs schließt der Senat angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle und der dafür verhängten Einzelstrafen aus, dass die Strafkammer auf eine noch mildere als die verhängte Gesamtfreiheitstrafe erkannt hätte.

5

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Raum

Graf

Jäger

Cirener

Mosbacher

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