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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2014, Az.: 2 ARS 215/14; 2 AR 152/14
Abgabe im Strafbefehlsverfahren nach Beginn der Hauptverhandlung bei Heranwachsenden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21070
Aktenzeichen: 2 ARS 215/14; 2 AR 152/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Heidelberg - 22.05.2014 - AZ: AZ: 5 Cs 330 Js 19586/13 jug.

AG Heilbronn - AZ: 51 AR 10/14 jug.

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 JGG

Verfahrensgegenstand:

Unternehmen der Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen Schriften

BGH, 05.08.2014 - 2 ARS 215/14; 2 AR 152/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 22. Mai 2014 - 5 Cs 330 Js 19586/13 jug. - wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Heidelberg ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

1

Das Amtsgericht Heidelberg hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 17. April 2013 einen Strafbefehl erlassen. Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und den Angeklagten dazu geladen. Nachdem die Ladung nicht zugestellt werden konnte, hat das Amtsgericht ermittelt, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im Bezirk des Amtsgerichts Heilbronn hat. Dorthin hat das Amtsgericht die Sache abgegeben; das Amtsgericht Heilbronn hat die Übernahme abgelehnt. Darauf hat das Amtsgericht Heidelberg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig.

3

Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG erst nach Beginn der Hauptverhandlung, die aufgrund des Einspruchs gegen den Strafbefehl anberaumt wird, rechtlich möglich (Senat, Beschluss vom 10. Juli 1959 - 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189; Beschluss vom 20. April 2011 - 2 ARs 120/11, StraFo 2011, 218). Ob sie dann zweckmäßig wäre, erscheint aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung.

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

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