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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2010, Az.: 2 StR 335/10
Vorliegen eines Rechtsfehlers bei Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) im Fall des Einsatzes eines Teppichmessers als Drohmittel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22041
Aktenzeichen: 2 StR 335/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 26.02.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwerer räuberischer Diebstahl

BGH, 05.08.2010 - 2 StR 335/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. August 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall des Einsatzes des Teppichmessers als Drohmittel ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 41; OLG Schleswig, NStZ 2004, 212, 214). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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