Beschl. v. 05.08.2010, Az.: 2 StR 335/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 26.02.2010
Verfahrensgegenstand:
Schwerer räuberischer Diebstahl
BGH, 05.08.2010 - 2 StR 335/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. August 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall des Einsatzes des Teppichmessers als Drohmittel ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 41; OLG Schleswig, NStZ 2004, 212, 214). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott
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