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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.08.2009, Az.: 1 StR 371/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19483
Aktenzeichen: 1 StR 371/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Waldshut-Tiengen - 25.03.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 05.08.2009 - 1 StR 371/09

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. August 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die hinsichtlich des Angeklagten angefallenen Auslagen für Übersetzer und Dolmetscher trägt kraft Gesetzes (§ 464c StPO) die Staatskasse, ohne dass es eines Ausspruchs bedarf.

Nack
Kolz
Hebenstreit
Elf
Jäger

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