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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.2016, Az.: XI ZR 350/15
Anspruch auf Erstattung von im Rahmen der Auszahlung zweier Wohnraumförderdarlehen von der Bank einbehaltenen Abschläge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 05.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23026
Aktenzeichen: XI ZR 350/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050716UXIZR350.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bochum - 06.03.2014 - AZ: 47 C 368/13

LG Bochum - 02.07.2015 - AZ: I-1 S 4/14

BGH, 05.07.2016 - XI ZR 350/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Entgelt, das im Darlehensnennbetrag enthalten ist, wird mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll.

  2. 2.

    Die Bestimmung in den Förderdarlehensverträgen der Hausbank aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 141 ("Wohnraum Modern. (Standard)") der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über den Abzug in Höhe von 2 % für die Bearbeitungsgebühr ist zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, hält dieser aber stand.

  3. 3.

    Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrags ist als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen. Auch die Tatsache, dass die Hausbank die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die KfW abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB-Kontrolle.

  4. 4.

    Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch wird der Fördermittelbezieher aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 2. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte in dieser Entscheidung verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 100 € seit dem 18. Dezember 2012 zu bezahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. März 2014 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 92% und die Beklagte zu 8%.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch um einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abschlägen in Höhe von 420 € und in Höhe von 168,02 €, die die beklagte Volksbank bei Auszahlung zweier Wohnraumförderdarlehen einbehalten hat.

2

Die Beklagte gewährte der Klägerin im Mai 2006 und im Januar 2009 aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 141 ("Wohnraum Modern. (Standard)") der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend: KfW) zu einem Zinssatz von nominal 3,70% p.a. und 4,15% p.a. jeweils grundpfandrechtlich besicherte Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 21.000 € und 10.000 € mit einer Konditionenfestschreibung bis zum 30. Juni 2016 und bis zum 30. Dezember 2018 (nachfolgend: Förderdarlehen). Das Darlehen zum Nennbetrag von 10.000 € nahm die Beklagte nur in Höhe von 8.401,05 € in Anspruch.

3

In Ziffer 3 der Darlehensverträge heißt es jeweils:

"Auszahlung: 96,000 %

Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet."

4

Für beide Förderdarlehen gelten "Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer -" der KfW (nachfolgend: AB-EKn). Dort heißt es u.a.:

"4. Berechnung von Kosten und Auslagen

Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, ...

5. Vorzeitige Rückzahlung

(1) ... Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß dem Kreditvertrag - der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredites durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.

(2) ..."

5

Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage der Klägerin insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 688,02 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht sie zu einer 100 € nebst darauf entfallender Zinsen übersteigenden Zahlung verurteilt hat. Die Verurteilung zur Rückzahlung einer von der Beklagten einbehaltenen Wertermittlungsgebühr in Höhe von 100 € nimmt die Beklagte hin.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht die Beklagte in der Hauptsache über einen Betrag von 100 € nebst darauf entfallender Zinsen hinaus zur Zahlung verurteilt hat, und im Umfang der Aufhebung zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 588,02 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren in den beiden Darlehensverträgen sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam.

9

Die streitgegenständliche Klausel unterliege, soweit sie eine Bearbeitungsgebühr bestimme, als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Beklagte erhebe mit ihr ein zusätzliches Entgelt für den Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Kreditgewährung.

10

Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle insoweit nicht stand. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr laufzeitunabhängig ausgestaltet sei und damit vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweiche.

11

Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Gründe berufen, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lasse. Die Rechtsprechung des Senats zur Abschlussgebühr bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) sei auf Förderdarlehen der KfW nicht übertragbar. Anders als bei Bausparkassen liege keine Gemeinschaft vor, bei der Neukunden bereits bei Abschluss von den Vorteilen des "kollektiven Zwecksparens" profitieren würden. Die KfW verfolge vielmehr öffentlich-rechtliche Zielsetzungen, denen der niedrige Zinssatz zuzuschreiben sei.

II.

12

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der erhobenen Bearbeitungsgebühren aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Klausel ist wirksam, weil sie die Klägerin nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

13

1. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Klägerin die Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 588,02 € im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Beklagte geleistet hat.

14

Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, wird mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 17/14] sowie vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

15

2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht allerdings an, der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu. Die Leistung der Klägerin ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Die Bestimmungen in Ziffer 3 der beiden Förderdarlehensverträge sind wirksam.

16

a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Regelungen in Ziffer 3 der Förderdarlehensverträge um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.

17

b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht allerdings von der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen, soweit diese eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 20 ff.), ist die Bestimmung in den Förderdarlehensverträgen über den Abzug in Höhe von 2% für die Bearbeitungsgebühr zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, hält dieser aber stand.

18

aa) Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Berufungsgericht an, dass dieser Teil des Auszahlungsabschlags entsprechend den Förderbedingungen als Bearbeitungsentgelt anzusehen ist (vgl. zu einer inhaltsgleichen Entgeltklausel ausführlich Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 29 ff.). Danach setzt sich der Auszahlungsabschlag aus der hier nicht mehr gegenständlichen Risikoprämie (2%) und dem noch streitigen Bearbeitungsentgelt (2%) zusammen.

19

bb) Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind selbstständig und aus sich heraus in Ziffer 3 der Förderdarlehensverträge verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 21).

20

cc) Die in Ziffer 3 der Förderdarlehensverträge geregelte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 29 ff. [BGH 16.02.2016 - XI ZR 454/14]) ausführlich begründet hat, handelt es sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die KfW abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB-Kontrolle (Senatsurteil aaO Rn. 29, 34 ff.). Diese unterliegt vielmehr deswegen als Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle, weil mit ihr Aufwand bepreist wird, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht (Senatsurteil aaO Rn. 33).

21

dd) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff. [BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13]) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch wird die Klägerin aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

22

(1) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 38 ff. [BGH 16.02.2016 - XI ZR 454/14]) für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, weicht die Klausel mit der Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). Zudem dient die Klausel der Abdeckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens und wälzt folglich Kosten auf die Klägerin ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, aaO Rn. 40).

23

(2) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Klägerin - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

24

Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN).

25

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung der vorliegenden Förderdarlehen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.

26

(a) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 44 ff. [BGH 16.02.2016 - XI ZR 454/14]) dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut - hier die Beklagte - bei der Vereinbarung eines solchen Bearbeitungsentgelts unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensnehmer durchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen um.

27

Danach ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, ist die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen.

28

(b) Dass die KfW auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte "durchgeleiteten" Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen Kreditmitteln im Durchschnitt niedriger verzinst sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 48 und XI ZR 63/15, Rn. 38). Die Klägerin ist danach durch die nach Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn vorgesehene und von der Beklagten unverändert "durchgeleitete" Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt.

III.

29

Die Entscheidung über die Kosten der ersten und zweiten Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

Von Rechts wegen

Verkündet am: 5. Juli 2016

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