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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2016, Az.: EnVR 52/15
Rücknahme der Beschwerde; Aufhebung der Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20079
Aktenzeichen: EnVR 52/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050716BENVR52.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 23.09.2015 - AZ: VI-3 Kart 150/14 (V)

BGH, 05.07.2016 - EnVR 52/15

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 5. Juli 2016
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2015, Az. VI-3 Kart 150/14 ist wirkungslos.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.090.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1.090.000 € festgesetzt. Im Hinblick auf die beidseitig erhobenen Rechtsbeschwerden entspricht der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem des Beschwerdeverfahrens.

Limperg

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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