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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2016, Az.: 4 StR 208/16
Verwerfung der Revisionen als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20459
Aktenzeichen: 4 StR 208/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR208.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 07.01.2016

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 05.07.2016 - 4 StR 208/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt den Ausführungen in den Revisionsrechtfertigungen beider Revisionsführer eine jeweils wirksame Beschränkung ihrer Rechtsmittel auf die Aussprüche in den Einzelstrafen im Fall II. 2. b (Ziffer 2 der Anklage) sowie auf die Gesamtstrafenaussprüche.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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