Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2012, Az.: IX ZA 15/12
Alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gemäß § 133 GVG für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 574 ZPO; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19165
Aktenzeichen: IX ZA 15/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 18.01.2012 - AZ: 12 T 444/11

OLG Brandenburg - 12.04.2012 - AZ: 6 Wx 2/12

Rechtsgrundlagen:

§ 133 GVG

§ 574 ZPO

BGH, 05.07.2012 - IX ZA 15/12

Redaktioneller Leitsatz:

Rechtsbeschwerden in Insolvenzverfahren sind nur noch bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, wobei sich das Zulassungserfordernis auf alle nach dem 27.10.2011 ergangenen Beschwerdeentscheidungen bezieht.

Für Entscheidungen über derartige Rechtsbeschwerden ist ausschließlich der Bundesgerichtshof zuständig.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandgerichts vom 12. April 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

1.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 18. Januar 2012 als unzulässig verworfen, weil nur der Bundesgerichtshof gemäß § 133 GVG für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 574 ZPO zuständig ist. Selbst wenn der Rechtsbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde gegen die nach § 4d Abs. 1, § 6 InsO ergangene Beschwerdeentscheidung zutreffend beim Bundesgerichtshof eingelegt hätte, wäre diese jedoch als unzulässig zu verwerfen gewesen. Denn zum 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011 S. 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

2

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wirkt sich die Aufhebung des § 7 InsO nach der Übergangsvorschrift des § 103f Satz 1 EGInsO zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers aus, weil die angegriffene Beschwerdeentscheidung nach dem 27. Oktober 2011 ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 9 f).

3

2.

Die vom Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.