Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2012, Az.: 5 StR 274/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19738
Aktenzeichen: 5 StR 274/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

besonders schwerer Raub u. a.

BGH, 05.07.2012 - 5 StR 274/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Januar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Behandlung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines anthropologisch-biometrischen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458) ist angesichts der minderen Qualität der zur Verfügung stehenden Überwachungsbilder jedenfalls ohne jegliche konkrete Hinweise auf hinreichend markante, für Identitätszweifel geeignete Details revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.