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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2011, Az.: X ZB 1/10
Abhängigkeit einer Rechtsbeschwerde von der Erhebung einer Verfahrensrüge innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20878
Aktenzeichen: X ZB 1/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 03.03.2010 - AZ: 20 W (pat) 339/05

BGH - 12.04.2011 - AZ: X ZB 1/10

Fundstellen:

BlPMZ 2011, 348

GRUR 2011, 852-853 "Modularer Fernseher II"

MDR 2011, 1132

Mitt. 2011, 438 "Modularer Fernseher II"

Verfahrensgegenstand:

Modularer Fernseher II

BGH, 05.07.2011 - X ZB 1/10

Amtlicher Leitsatz:

PatG § 100 Abs. 3, § 102 Abs. 3, § 122a

Hängt der Erfolg einer Rechtsbeschwerde davon ab, dass eine Verfahrensrüge innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels erhoben worden ist, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, dem Rechtsbeschwerdeführer durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen nach Ablauf der Begründungsfrist zu ergänzen.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und
die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2011 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents 197 57 493, das einen modularen Fernseher und ein Steuerungsverfahren dafür betrifft. Das Patentgericht hat das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZB 1/10, GRUR 2011, 656 Modularer Fernseher). Dagegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Anhörungsrüge.

2

II.

Die form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge ist unzulässig.

3

Die Patentinhaberin zeigt nicht auf, dass der Senat Vorbringen aus der Rechtsbeschwerdebegründung übergangen hat. Sie wiederholt und vertieft ihre bisherige Argumentation. Darüber hinaus trägt sie zusätzliche Umstände vor, aus denen sich nach ihrer Auffassung ergibt, dass das Patentgericht entgegen der Einschätzung im angefochtenen Senatsbeschluss im Streitfall gehalten gewesen wäre, schon vor der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu erteilen. Dieses Vorbringen konnte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil es bislang nicht vorgetragen war.

4

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin war der Senat nicht gehalten, ihr vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch einen Hinweis Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben. Ein Verfahrensmangel, der die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 3 PatG eröffnet, muss innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 102 Abs. 3 PatG) vorgebracht werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation). Ergänzendes Vorbringen der Patentinhaberin im Anschluss an einen Hinweis des Senats hätte nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

5

III.

Unabhängig davon könnte das neue Vorbringen der Patentinhaberin auch in der Sache nicht zu einer anderen Entscheidung führen.

6

Wie der Senat im angefochtenen Beschluss unter Randnummer 13 näher dargelegt hat, durfte das Patentgericht im Streitfall davon ausgehen, dass die Patentinhaberin auch ohne vorherigen Hinweis ausreichend Gelegenheit hatte, in der mündlichen Verhandlung zum Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung D3 Stellung zu nehmen. Die Patentinhaberin macht mit der Anhörungsrüge geltend, ihr Patentanwalt habe fünf Stunden benötigt, um den Offenbarungsgehalt der vom Patentgericht herangezogenen Entgegenhaltung D3 zutreffend zu erfassen. Sie zeigt indes nicht auf, dass dieser Umstand für das Patentgericht erkennbar war.

Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Grabinski
Bacher

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