Beschl. v. 05.06.2014, Az.: IX ZR 325/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Zweibrücken - 06.12.2012 - AZ: 4 U 25/12
LG Landau in der Pfalz - 23.12.2011 - AZ: 4 O 370/10
Rechtsgrundlagen:
§ 321a Abs. 4 S. 5 ZPO
§ 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO
Art. 103 Abs. 1 GG
BGH, 05.06.2014 - IX ZR 325/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 5. Juni 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat in dem Beschluss vom 13. Februar 2014 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Kayser
Möhring
Fischer
Lohmann
Vill
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