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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.2013, Az.: XII ZB 359/11
Bezugnahme der übereinstimmenden Erledigungserklärung allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38595
Aktenzeichen: XII ZB 359/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mosbach - 06.11.2007 - AZ: 4 O 31/07

OLG Karlsruhe - 02.03.2011 - AZ: 8 U 217/07 (10)

BGH, 05.06.2013 - XII ZB 359/11

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Wert: 83.832 €.

Gründe

1

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in Ausnahmefällen die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - NJW 2009, 234 Rn. 4 mwN). Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Partei persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 - NJW-RR 2010, 688 Rn. 6).

3

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war entsprechend § 91 a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die Parteien auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

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