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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.06.2013, Az.: 1 StR 126/13
Verurteilung eines Angeklagten bei fehlender Möglichkeit des Ausschlusses der Tatbegehung durch den Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42927
Aktenzeichen: 1 StR 126/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ravensburg - 11.12.2012

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

Fundstellen:

StraFo 2013, 463

StRR 2013, 362

VRR 2013, 363

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

BGH, 05.06.2013 - 1 StR 126/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit der Angeklagte in den Fällen III B 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt wurde;

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall nur versucht, sowie wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten ist auf die zum Schuldspruch in den Fällen III B 4 und 5 der Urteilsgründe sowie zum Strafausspruch näher ausgeführte Sachrüge gestützt, sowie auf Verfahrensrügen, die sich im Ergebnis ebenfalls auf die genannten Fälle beziehen.

3

Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

4

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

5

Im April 2012 befand sich der Angeklagte nach einer rechtskräftigen Verurteilung u.a. wegen einer Reihe von Einbruchdiebstählen kurz vor seinem Haftantritt. Dennoch beging er in der Nacht vom 20. April 2012 auf den 21. April 2012 eine Serie von Einbruchdiebstählen in U. bzw. dem nahegelegenen A. , seinem damaligen Wohnort. Am 20. April 2012 gegen 21.00 Uhr begab er sich - dunkel gekleidet und einen großen Rucksack mit sich führend - auf Diebestour. In den folgenden Stunden drang er in drei Fällen in U. in Wohnungen ein, um dort Wertsachen zu entwenden. Er war jedoch nur in einem Fall erfolgreich.

6

Gegen 21.00 Uhr wurde er beim Versuch, über ein von ihm zuvor eingeschlagenes Fenster in die im Erdgeschoss gelegene Wohnung der W. einzudringen, von Passanten gestört und in der Folge trotz eines Fluchtversuchs gestellt, nach Feststellung seiner Personalien aber wieder weggehen lassen (Fall III B 1). Trotzdem verschaffte er sich gegen 21.15 Uhr über eine nicht verschlossene Terrassentüre Zutritt zu der wenige hundert Meter entfernten Wohnung der Familie E. , wo er, von der Bewohnerin angetroffen, erneut ohne Beute die Flucht ergriff (Fall III B 2).

7

Im Zeitraum bis 22.58 Uhr drang der Angeklagte in das nahegelegene Haus der Eheleute S. über ein zuvor eingeschlagenes Fenster ein und entwendete dort zumindest 150 ? Bargeld sowie Kfz- und Hausschlüssel. Der Angeklagte konnte zunächst unerkannt entkommen (Fall III B 3).

8

In der späteren Nacht entwendete er dann einen Roller, den er bei der Suche in einer unverschlossenen Garage gefunden hatte und bei dem der Schlüssel steckte (Fall III B 4).

9

Mit dem Roller fuhr er anschließend nach A. , wo er in die Wohnung der Familie H. eindrang, indem er die Glastür zur Wohnung mit einem Stein einwarf. Er ergriff erst die Flucht, als er Zigaretten und einen Schlüsselbund entwendet hatte und von der Bewohnerin S. H. entdeckt wurde (Fall III B 5).

10

2. Der Schuldspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten III B 4 und 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

11

Hinsichtlich dieser beiden Tatkomplexe, für die der Angeklagte seine Täterschaft bestritten hat, hat die Strafkammer zwar ausgeführt, dass sie unter Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise keinen Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten hatte, obgleich die beiden hierzu vernommenen Zeugen den Angeklagten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage nicht erkannt hatten. Das Landgericht hat dann weiter ausgeführt, dass auch die eingestellten (versuchten) Diebstahlstaten nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen (UA S. 32). Nachdem noch die Angaben weiterer Zeugen gewürdigt wurden, welche allerdings nur die "in Betracht kommende Person als nicht allzu groß sowie mit einer dunklen Baseballmütze auf dem Kopf" beschrieben, stellt die Strafkammer fest: "Nach alledem konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte diese Taten begangen hat."

12

Danach bestehen durchgreifende Zweifel an dem von der Strafkammer hierbei angelegten Maßstab, aufgrund dessen sie sich von der Täterschaft des Angeklagten auch hinsichtlich der Taten 4 und 5 überzeugte.

13

Hinsichtlich der Taten 4 und 5 waren daher die Schuldsprüche, die entsprechenden Einzelstrafen sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.

14

3. Das Verfahren gibt dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

15

Beabsichtigt das Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung Sachverhalte zu berücksichtigen, hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren wurde, ist der Angeklagte zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1, 2 und 3; BGH StV 2000, 656); denn durch die Verfahrenseinstellung wird regelmäßig ein Vertrauen des Angeklagten darauf begründet, dass ihm der ausgeschiedene Prozessstoff nicht mehr angelastet werde. Deswegen gebieten es die faire Verfahrensgestaltung, aber auch der Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, vor einer dennoch beabsichtigten nachteiligen Verwertung einen Hinweis zu erteilen, um den Vertrauenstatbestand wieder zu beseitigen (BGHSt 30, 197; BGHR § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 4).

Wahl

Rothfuß

Graf

Cirener

Zeng

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