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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2014, Az.: EnVR 7/14
Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15689
Aktenzeichen: EnVR 7/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 18.12.2013 - AZ: VI-3 Kart 92/09 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 05.05.2014 - EnVR 7/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß

beschlossen:

Tenor:

Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Betroffene trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.

Meier-Beck

Strohn

Grüneberg

Bacher

Deichfuß

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