Beschl. v. 05.05.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 57/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Mecklenburg-Vorpommern - 05.07.2013 - AZ: AGH 9/12 (I/5)
Rechtsgrundlagen:
Art. 103 Abs. 1 GG
§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO
Verfahrensgegenstand:
Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
hier: Anhörungsrüge
BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 57/13
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 5. Mai 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 27. März 2014 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt, die insbesondere erkennen lässt, aus welchen Gründen die Besetzungsrüge nicht hinreichend ausgeführt war. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Kayser
Lohmann
Fetzer
Braeuer
Schäfer
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