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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2016, Az.: XI ZR 428/15
Beschränkung der Revisionszulassung auf den Zinsanspruch aus einzelnen Schuldverschreibungen; Verjährung von in der Globalurkunde mitverbrieften Zinsansprüchen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14590
Aktenzeichen: XI ZR 428/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050416BXIZR428.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 11.07.2014 - AZ: 2-10 O 261/12

OLG Frankfurt am Main - 18.08.2015 - AZ: 8 U 130/14

BGH, 05.04.2016 - XI ZR 428/15

Redaktioneller Leitsatz:

Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 5. April 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 66.157,35 €.

Gründe

I.

1

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die - dem Kläger zuerkannten - Zinsansprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN ... 490 und ... 535 beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil lediglich wegen der abgewiesenen Zinsansprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN ... 501, ... 091, ... 300 und ... 301 angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

2

a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, Rn. 5 und vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 3; BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4 und vom 29. Januar 2013 - II ZR 91/11, WM 2013, 468 Rn. 8). Das ist hier der Fall.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision - in den Urteilsgründen ausdrücklich "beschränkt" - zu der von dem Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2013 (XI ZR 333/12, ) abweichend entschiedenen Frage zugelassen, ob Zinsansprüche, die in der Globalurkunde mitverbrieft seien, nach §§ 195, 199 BGB oder nach § 801 Abs. 1 BGB verjähren. Dies betrifft indes lediglich die Zinsansprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN ... 490 und ... 535, die dem Kläger zugesprochen worden sind. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit so zu verstehen, dass das Berufungsgericht die Revision insoweit nur der Beklagten eröffnen wollte.

4

b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, Rn. 14; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, Rn. 5). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, Rn. 18 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9).

5

Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf den Zinsanspruch aus einzelnen Schuldverschreibungen handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist auf der Grundlage seiner Feststellungen nur für die geltend gemachten Zinsansprüche aus den Schuldverschreibungen mit den WKN ... 490 und ... 535 entscheidungserheblich.

6

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden kann. Die Rechtssache hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

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