Beschl. v. 05.04.2016, Az.: 3 StR 4/16
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 05.04.2016 - 3 StR 4/16
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2016 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass das Datum des Beschlusses statt 23. Januar 2016 richtig 23. Februar 2016 heißen muss.
Becker
Schäfer
Mayer
Gericke
Tiemann
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 23.02.2016 - AZ: 3 StR 4/16
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