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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2011, Az.: V ZB 280/10
Beschlusstenor ist um den Absatz "Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner" zu ergänzen; Ergänzung des Beschlusstenors um den Absatz "Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16665
Aktenzeichen: V ZB 280/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Siegburg - 15.07.2010 - AZ: 37 M 102/10

AG Siegburg - 29.07.2010 - AZ: 37 M 102/10

LG Bonn - 15.10.2010 - AZ: 6 T 223/10

BGH - 24.02.2011 - AZ: V ZB 280/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 05.04.2011 - V ZB 280/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und
die Richterin Weinland
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz um den folgenden Absatz ergänzt:

"Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner".

Gründe

1

In dem Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 ist kein Ausspruch über die Kostentragungspflicht enthalten, obwohl der Senat nach den Ausführungen unter IV. der Beschlussgründe eine Kostenentscheidung getroffen hat. Der Beschlusstenor ist deshalb nach § 319 Abs. 1 ZPO entsprechend zu ergänzen.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland

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