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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2015, Az.: 3 StR 626/14
Verwerfung der Revision als unbegründet mangels Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten i.R. der Nachprüfung des Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12357
Aktenzeichen: 3 StR 626/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 16.09.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 05.03.2015 - 3 StR 626/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zulässig erhoben. Zur Prüfung der Beanstandung, das Landgericht habe nach der Vernehmung der Nebenklägerin die Öffentlichkeit fehlerhaft nicht wiederhergestellt, bedurfte es der Kenntnis vom Inhalt des die Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 2 GVG ausschließenden Beschlusses nicht.

Die Rüge ist aber aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Erwägungen unbegründet.

Becker

Gericke

Mayer

Hubert

Pfister

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