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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2015, Az.: 3 StR 484/14
Berichtigung einer Entscheidungsformel offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12838
Aktenzeichen: 3 StR 484/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 17.03.2014

Rechtsgrundlage:

§ 260 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl
hier: Berichtigung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014

BGH, 05.03.2015 - 3 StR 484/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet:

"im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten."

Gründe

1

Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 geboten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen.

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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