Beschl. v. 05.03.2015, Az.: 3 StR 484/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stade - 17.03.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl
hier: Berichtigung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014
BGH, 05.03.2015 - 3 StR 484/14
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet:
"im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten."
Gründe
Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 geboten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen.
Becker
Pfister
Schäfer
Gericke
Spaniol
Korrekturbeschluss zu
BGH - 17.12.2014 - AZ: 3 StR 484/14
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