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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2015, Az.: 3 StR 22/15
Beschränkung der Verfolgung einer Straftat unter Absehen von der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12831
Aktenzeichen: 3 StR 22/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 25.08.2014

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 05.03.2015 - 3 StR 22/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verfolgung der Tat unter Absehen von der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Hubert

Schäfer

Mayer

Spaniol

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