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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.2014, Az.: IV ZR 102/13
Feststellungsinteresse bei fehlender Relevanz der Feststellungsfrage für einen möglichen Rechtsstreit; Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen eines Feststellungsinteresses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 05.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12231
Aktenzeichen: IV ZR 102/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 28.02.2013 - AZ: 7 U 101/12

Rechtsgrundlagen:

§ 15 KZVKS

§ 256 Abs. 1 ZPO

BGH, 05.03.2014 - IV ZR 102/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2014

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Februar 2013 im Kostenpunkt und - ebenso wie das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Juni 2012 - hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgleichsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie noch nicht durch den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 entschieden worden ist, trägt die Klägerin.

Tatbestand

1

Die Parteien haben über die Berechtigung der Beklagten zur Forderung einer Einmalzahlung im Falle des Ausscheidens der Klägerin gestritten.

2

Die Beklagte, die kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, hat die Aufgabe, den Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters -, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Klägerin, die in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ein Krankenhaus betreibt, hat bei der Beklagten den Status einer Beteiligten. Sie beabsichtigt, die Beteiligungsvereinbarung zu kündigen, um zu einem anderen Zusatzversorgungsanbieter zu wechseln.

3

Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten (in der Fassung vom 24. Juni 2002, zuletzt geändert durch die Fünfzehnte Änderung der Satzung im Punktesystem vom 7. September 2011, veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums Köln am 1. März 2012, im Folgenden: KZVKS) bedarf die Kündigung durch den Beteiligten der Zustimmung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Der ausscheidende Beteiligte hat gemäß § 15 Abs. 1 und 2 KZVKS an die Beklagte einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Ausgleichsbetrag in Höhe der im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung auf ihr lastenden Verpflichtungen zu zahlen.

4

Die Beklagte bezifferte den im Falle der Kündigung von der Klägerin zu zahlenden Ausgleichsbetrag auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens zum Stichtag des 31. Dezember 2009 mit 8.471.331 €.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Ausgleichsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 KZVKS sei wegen unangemessener Benachteiligung der beteiligten Arbeitgeber und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Auch die Zustimmungsklausel des § 14 Abs. 3 Satz 2 KZVKS sei intransparent.

6

Das Landgericht hat antragsgemäß die Unwirksamkeit der beanstandeten Regelungen festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den auf die Zustimmungsklausel bezogenen Klageantrag zu 2 als unzulässig abgewiesen und insoweit die Revision nicht zugelassen . Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat mit der insoweit vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision Abweisung des auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ausgleichsregelung gerichteten Klageantrags zu 1 erstrebt.

7

Während des Revisionsverfahrens wurde mit der Sechzehnten Änderung der Kassensatzung im Punktemodell der finanzielle Ausgleich bei Beendigung der Beteiligung neu geregelt. Die Veröffentlichung der genehmigten Neufassung im Amtsblatt des Erzbistums Köln wurde beantragt. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 mitgeteilt.

8

Aufgrund dieses Schriftsatzes beantragt die Klägerin

festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1 in der Hauptsache erledigt sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung de r vorinstanzlichen Urteile und zur Klageabweisung.

10

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zulässig. Sie betreffe ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis der Parteien. Da die Satzung der Beklagten unmittelbar die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regele, könnten ihre Bestimmungen, insbesondere die Frage ihrer Wirksamkeit, Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie im Falle der Kündigung der Beteiligungsvereinbarung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet wäre, wodurch ihre Rechtsposition unmittelbar betroffen sei. Die Beklagte habe den ihr im Falle der Kündigung gegenüber der Klägerin zustehenden Ausgleichsbetrag zum Stichtag 31. Dezember 2009 konkret beziffert und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die angegriffene Satzungsbestimmung für wirksam halte und hierauf eine Ausgleichsforderung gegen die Klägerin stützen werde. Von dieser Rechtsposition sei die Beklagte während des Rechtsstreits nicht in ausreichendem Maße abgerückt, indem sie vorgebracht habe, dass sie derzeit damit befasst sei, die Satzungsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 an die Vorgaben der Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, [...]) anzupassen. Sie habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erklärt, dass sie die derzeitige Satzungsregelung der Klägerin gegenüber nicht anwenden werde. Da zur Entscheidung über eine Feststellungsklage der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeb ene Sachverhalt maßgeblich sei, komme es auf eine von der Beklagten in Aussicht gestellte Änderung der Satzungsbestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht an. Ein ausdrückliches Berühmen eines Rechts durch den Beklagten sei zur Annahme eines Feststellungsinteresses nicht erforderlich, wenn der Kläger für den Fall, dass der Beklagte von seinem Recht Gebrauch machen wolle, im Vorfeld Dispositionen - hier in Millionenhöhe zur Finanzierung eines Ausgleichsbetrags - treffen müsse.

11

II. Gegen die Annahme eines Feststellungsinteresses wendet sich die Revision zu Recht. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich des Klageantrags zu 1 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

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1. Diese einseitige Erledigungserklärung ist zulässig. Der Kläger kann die Erledigung der Hauptsache auch im Revisionsverfahren jedenfalls einseitig erklären, wenn das Ereignis, das aus seiner Sicht die Hauptsache erledigt haben soll, als solches - wie hier die Neuregelung des finanziellen Ausgleichs bei Beendigung der Beteiligung - außer Streit steht. Zu prüfen ist dann, ob die Klage b ei Eintritt des geltend gemachten erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist di e Klage abzuweisen oder wenn sie in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10, [...] Rn. 13; vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 Rn. 17; vom 28. Juni 1993 - II ZR 119/92, NJW -RR 1993, 1123 unter I; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368; jeweils m.w.N.).

13

2. Die Erledigung des Klageantrags zu 1 kann nicht festgestellt werden. Er war schon vor der Neufassung des § 15 KZVKS, die nach Auffassung der Klägerin zur Erledigung der Hauptsache geführt ha ben soll, unzulässig geworden.

14

a) Allerdings fehlte es nicht an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis.

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aa) Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195 Rn. 19; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84, NJW -RR 1986, 104 unter 1 m.w.N.; vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 47). Eine Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 unter 1; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556 unter II 1 a; jeweils m.w.N.) . Zu einem Rechtsverhältnis gehören auch Beziehungen, die als Rechtsfolge hieraus künftig erwachsen können. Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, dass ihre Entstehung nur von dem Eintritt weiterer Umstände abhängt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51, BGHZ 4, 133, 135).

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bb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass der Klageantrag zu 1 ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betraf, da die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen des § 15 KZVKS für den Inhalt der zwischen den Parteien bestehenden Beteiligungsvereinbarung maßgeblich waren. Auch wenn die Klägerin ihre Beteiligung noch nicht gekündigt hat, ist die Ausgleichsforderung als künftige Rechtsfolge bereits dem Grunde nach in dem durch die Satzung gestalteten Beteiligungsverhältnis angelegt. Der weitere Umstand, von dem die Entstehung der Ausgleichsforderung abhängt, ist die Kündigung der Beteiligung durch die Klägerin. Die Einordnung der Kündigung als Gestaltungsrecht ändert nichts daran, dass sie den Anlass für die Entstehung der Ausgleichsforderung bildet.

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b) Jedoch hatte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt kein Feststellungsinteresse mehr.

18

aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch richterliche Entscheidung hat. Dieses Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse reicht nicht aus (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 26; vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 unter II 1; BGH, Urteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12; vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495 Rn. 49; jeweils m.w.N.). Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsicherheit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter anderem dadurch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegen den Kläger zu besitzen. Dessen Rechtsstellung ist schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Zahlungsanspruch gegen ihn ergeben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436 unter II 1 m.w.N.).

19

bb) Gemessen daran kann bereits vor einer Kündigungserklärung ein schutzwürdiges Interesse daran bestehen, die Kündigungsfolgen klären zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 18 f.). Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend ein Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht, weil sie im Falle einer Kündigung der Beteiligungsvereinbarung nach § 15 KZVKS zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet und ihre Rechtsposition hierdurch unmittelbar betroffen wäre. Wenn eine Zusatzversorgungskasse für den Fall einer Kündigung eine Ausgleichsforderung auf der Grundlage der entsprechenden Satzungsbestimmungen in Aussicht stellt, droht dem Beteiligten eine Rechtsunsicherheit. Ihm ist es nicht zumutbar, zunächst die Kündigung zu erklären und abzuwarten, ob und in welcher Höhe die Zusatzversorgungskasse einen Ausgleich für die bei Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen fordert. Bereits wenn er zu befürchten hat, einer solchen, regelmäßig sehr hohen Forderung ausgesetzt zu sein, muss es ihm möglich sein, deren Berechtigung dem Grunde nach klären zu lassen, damit er sich auf die Rechtslage einstellen und gegebenenfalls finanzielle Dispositionen treffen kann. Da die Beklagte für den Fall einer Kündigung der Beteiligungsvereinbarung zum 31. Dezember 2009 eine Ausgleichsforderung auf der Grundlage des § 15 KZVKS in der bisherigen Fassung errechnet hatte, war zunächst ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben.

20

cc) Maßgeblich für das Bestehen eines Feststellungsinteresses ist allerdings wie die Revisionserwiderung richtig sieht grundsätzlich der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebene Sachverhalt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt von ihrer ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass sie die angegriffenen Satzungsbestimmungen für wirksam halte und darauf einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin stützen werde, wieder abgerückt. Nach Verkündung der Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 hat sie - was das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat - vorgetragen, sie wolle ihre Satzung zeitnah ändern und an diesen Entscheidungen ausrichten und habe mit der Überarbeitung bereits begonnen. Im Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2013 heißt es: "Wenn die Beklagte sodann mit der Beendigung der Beteiligung einen Ausgleichsbetrag geltend machen würde, wird dieses nicht auf Grundlage der jetzigen satzungsrechtlichen Regelungen der §§ 15, 14 KZVK-S erfolgen, wie sie in der aktuellen Fassung mit Stand 01.03.2012 enthalten sind (...)." Damit hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass sie gegenüber der Klägerin die von dieser angegriffene Satzungsregelung nicht anwenden werde. An der zunächst vertretenen Meinung, § 15 Abs. 1 und 2 KZVKS begegne in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, hat sie nicht mehr festgehalten. Nach den zitierten Ausführungen konnte nicht mehr die Absicht der Beklagten angenommen werden, einen Ausgleichsanspruch nach Maßgabe der bisherigen, wen n auch noch nicht durch eine Neuregelung ersetzten Regelungen des § 15 KZVKS geltend zu machen. Dies kann der Senat, der das prozessuale Vorbringen der Parteien eigenständig zu prüfen und auszulegen hat, selbst feststellen (BGH, Urteil vom 11. März 1992 VIII ZR 291/90, NJW 1992, 2346 unter II 2 m.w.N.; Musielak/Ball, 9. Aufl., § 546 ZPO Rn. 7). Dabei ist kein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils und dem in Bezug genommenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, unter anderem des genannten Schriftsatzes ersichtlich (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12; vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW -RR 2007, 1434 Rn. 11; jeweils m.w.N.).

Das Berufungsgericht hat lediglich zu Unrecht den Vertrag der Beklagten, dass sie gegenüber der Klägerin § 15 KZVKS nicht anwenden werde, nicht für ausreichend erachtet.

21

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Mayen

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Von Rechts wegen

Verkündet am: 5. März 2014

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