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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2013, Az.: V ZB 24/13
Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 64 Abs. 3 FamFG analog
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33270
Aktenzeichen: V ZB 24/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Paderborn - 01.02.2013 - AZ: 11 XIV 114/12 B

LG Paderborn - 12.02.2013 - AZ: 5 T 54/13

nachgehend:

BGH - 07.10.2013 - AZ: V ZB 24/13

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 3 FamFG analog

BGH, 05.03.2013 - V ZB 24/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 12. Dezember 2012 gegen den Betroffenen verlängerten und durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Februar 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe

1

Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

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