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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.2013, Az.: 5 StR 59/13
Aufhebung der Anordnung des Verfalls einer Geldsumme aufgrund fehlender Prüfung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB und des§ 73c StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32873
Aktenzeichen: 5 StR 59/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 23.10.2012

Verfahrensgegenstand:

schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 05.03.2013 - 5 StR 59/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten D. wird dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Verfallsanordnung aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen.

    Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Nur die Anordnung des Verfalls von 2.865 € hinsichtlich des Angeklagten D. war aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO), da das Landgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht geprüft und diejenigen des § 73c StGB lediglich als "nicht vorliegend" bezeichnet hat. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben und von der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer - ohne Widerspruch hierzu - ergänzt werden. Auf § 111i StPO und §§ 430, 442 StPO wird hingewiesen.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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